AGB

  1. ALLGEMEINES
    1.1. Der jeweilige Geschäftspartner (Auftraggeber oder Interessent oder vermittelter Dritter) wird im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt,
    1.2. Mit schriftlicher, persönlicher oder sonst wie immer gearteter Aufnahme eines Geschäftsverkehrs anerkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“). GERHARD EBNER wird sohin ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter usw. gelten ausdrücklich als abbedungen.

  2. GRUNDLAGEN DER TÄTIGKEIT ALS IMMOBILIENMAKLER
    2.1. GERHARD EBNER wird als Immobilienmakler auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag) tätig.
    2.2. Ein solcher Vermittlungsvertrag gilt insbesondere auch durch Duldung einer Vermittlungstätigkeit durch Gerhard Ebner oder seiner Mitarbeiter wie z.B. bei Übermittlung von Objektdaten oder Besichtigung eines Vermittlungsobjektes oder Übergabe von Schlüsseln, Plänen und Objektunterlagen oder dergleichen als erteilt.
    2.3. GERHARD EBNER wird bei der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen grundsätzlich als „Doppelmakler“ für beide Vertragsparteien tätig.
    2.4. Sämtliche Angebote GERHARD EBNERs beruhen auf den Gerhard Ebner vom Abgeber zur Verfügung gestellten Daten des Vermittlungsobjektes, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann.
    2.5. Sämtliche von Gerhard Ebner weitergeleitete Kauf- oder Mietanbote sind so lange freibleibend und unverbindlich, als nicht eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Anbotserklärung des Abgebers und/oder des zu vermittelnden Dritten vorliegt.
    2.6. Ist dem Empfänger eines von Gerhard Ebner angebotenen Vermittlungsobjektes dieses bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt oder ist eine sonst von Gerhard Ebner angebotene Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, hat der Empfänger dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls er die Mitteilung der Geschäftsgelegenheit als provisionsbegründend anerkennt.
    2.7. Die Vermittlungstätigkeit erfolgt grundsätzlich entgeltlich, wobei Gerhard Ebner ein Vermittlungshonorar im Sinne der §§ 6 und 7 Maklergesetz in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1996/297 in der jeweils geltenden Fassung (IMV) bei Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes zur Zahlung fällig wird.
    2.8. Demzufolge entsteht ein Provisionsanspruch Gerhard Ebners insbesondere dann, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete oder sonst zugrunde gelegte Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit Gerhard Ebners zwischen dem Auftraggeber (Abgeber) oder dem von Gerhard Ebner namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande kommt.
    2.9. Ein solches provisionspflichtiges Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), wobei mit Abschluss des Optionsvertrages die volle Provision zur Zahlung fällig wird.
    2.10. Eine Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn und soweit ein von Gerhard Ebner vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von 3 Jahren vertraglich erweitert oder ergänzt wird, wobei in einem solchen Fall die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag auf der Grundlage des Erhöhungs- oder Ergänzungsbetrages zu entrichten ist. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Gerhard Ebner von einer solchen Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglich vermittelten Rechtsgeschäftes ungesäumt nach Abschluss der Vertragserweiterung oder -ergänzung in Kenntnis zu setzen.
    2.11. Darüber hinaus gilt gemäß § 15 Abs. 1 Maklergesetz eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung Gerhard Ebners in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes auch ohne einen Gerhard Ebner zurechenbaren Vermittlungserfolg vereinbart, wenn
    − das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
    − mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
    − das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder
    − das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
    − das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
    2.12. Eine solche Leistung gilt bei einem erteilten Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart, dass
    − der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
    − das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
    − das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
    2.13. In den vorstehend genannten Fällen ist der Berechnung der Entschädigung entweder der im Vermittlungsauftrag festgelegte Preis oder der tatsächlich vereinbarte höhere Kaufpreis (oder Wert) zu Grunde zu legen.
    2.14. Die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen (IMV) genannten Höchstsätze gelten als vereinbart, wenn und soweit Gerhard Ebner nicht schriftlich etwas anderes bestätigt. Die derzeit geltenden Höchstsätze sind den einen integrierenden Bestandteil bildenden Nebenkostenübersichten zu entnehmen.
    2.15. Grundlage der Berechnung der Provisionsansprüche bildet bei Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis für das zu vermittelnde Objekt und/oder jener Betrag, der den übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Gegenleistungen oder Lasten entspricht; bei Miet- und Pachtverträgen das Bruttomiet- bzw. Pachtentgelt einschließlich Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.
    2.16. Bei Tauschgeschäften gilt als Wert des zu vermittelnden Objektes der Verkehrswert einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie der sonst mit übertragenen Vermögenswerten. Bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert gilt der höhere Verkehrswert.
    2.17. Sämtliche Provisionsbeträge, Entgelte und Entschädigungsansprüche sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzüge ausschließlich auf das Firmenkonto Gerhard Ebner zu bezahlen.
    2.18. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart und ist Gerhard Ebner berechtigt, angemessene Mahnspesen gem. § 458 UGB zu verrechnen. Bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen pauschal EUR 20,00 an Mahnspesen zur Verrechnung.
    2.19. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche EBNER ist nur dann möglich, wenn mit einer ausdrücklich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
    2.20. Mehrere Auftraggeber oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligte Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.

  3. SONSTIGE RECHTE UND PFLICHTEN
    3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, EBNER in ihrer Tätigkeit redlich zu unterstützen.
    3.2. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,
    − EBNER über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren und auch über nachträglich eintretende Änderungen informiert zu halten;
    − die Gelegenheit zum Abschluss eines von Gerhard Ebner zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben;
    − sämtliche für die Gültigkeit des von Gerhard Ebner zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren Auskunft zu erteilen.
    3.3. Gerhard Ebner wird die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig wahren, auch wenn sie als Doppelmakler für Dritte tätig wird.
    3.4. Gerhard Ebner und Auftraggeber sind überhaupt verpflichtet, einander die jeweils für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss erforderlichen Nachrichten zu geben.

  4. DATENSCHUTZ
    4.1. Die vom Auftraggeber in seinen Vertragserklärungen oder sonstwie bekanntgegebenen Daten werden durch Gerhard Ebner verarbeitet. Der Auftraggeber stimmt dieser Datenverarbeitung zu.
    4.2. Außerdem erklärt der Auftraggeber seine Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an andere Unternehmen zum Zweck der Information, Beratung und Anbotserstellung bezüglich Finanzierung, Förderung, Versicherung, Veranlagung sowie sonstiger Finanzdienstleistungen.
    4.3. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit per E-Mail an info@ankommen.co.at widerrufen. Gerhard Ebner wird die entsprechenden Unternehmen von einem solchen Widerruf unverzüglich verständigen. Im Falle eines Widerrufs der Zustimmungserklärung wird die Verwendung der Daten unverzüglich eingestellt.

  5. HAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG
    5.1. Die Haftung von Gerhard Ebner für fehlerhafte Beratung oder Vermittlung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der jeweils geltenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der anspruchsberechtigte Vertragspartner Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
    5.2. Der demzufolge geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen Gerhard Ebner wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vermittlung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Provisionsminderung. Der Höchstbetrag umfasst jedoch nicht Ansprüche auf Rückforderung einer bereits entrichteten Provision oder berechtigte Provisionsminderung.
    5.3. Gerhard Ebner haftet im Rahmen der Vertragsabwicklung nicht für den mit Kenntnis des Auftraggebers mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritten – insbesondere externe Gutachter oder Submakler, die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter von Gerhard Ebner sind.
    5.4. Gerhard Ebner haftet nur gegenüber seinen Auftraggebern, nicht jedoch gegenüber Dritten. Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die mit der Tätigkeit von Gerhard Ebner in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
    5.5. Der Auftraggeber hat zur Kenntnis genommen, dass eine durch Gerhard Ebner vorgenommene Verkehrswertermittlung überschlägig nach eingeholten Vergleichswerten auf der Grundlage der überlassenen Objektdaten erfolgt und nicht als Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anzusehen ist. Gerhard Ebner übernimmt sohin keine wie immer geartete Haftung für die Richtigkeit des ermittelten Verkehrswertes sowie dessen Erzielbarkeit bei Verkauf oder Verwertung des Objektes. Jegliche diesbezügliche Haftung gilt einvernehmlich als abbedungen.

  6. VERJÄHRUNG/PRÄKLUSION
    6.1. Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen Gerhard Ebner, wenn sie nicht binnen 6 Monaten (falls der Anspruchsberechtigte Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Anspruchsberechtigte nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst Anspruchs begründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden.
    6.2. Ist der Schaden der Höhe nach noch nicht eingetreten (etwa bei Regressansprüchen) oder noch nicht bezifferbar, wird die Frist durch Geltendmachung des Anspruches dem Grunde nach durch eingeschriebenes Schreiben an die Geschäftsanschrift von Gerhard Ebner gehemmt. Ansprüche verjähren aber jedenfalls längstens nach Ablauf von 3 Jahren nach dem schadenstiftenden (Anspruch begründenden) Verhalten (Verstoß).

  7. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
    7.1. Die gegenständlichen AGB und das dadurch geregelte Vertragsverhältnis zu Gerhard Ebner unterliegen materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des österreichischen Rechts.
    7.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitze von Gerhard Ebner vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
    7.3. Gerhard Ebner ist jedoch berechtigt, eigene Ansprüche auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber bzw. sonstige Geschäftspartner seinen Sitz, Wohnsitz, seine Niederlassung, Vermögen oder sonstigen Aufenthalt hat.
    7.4. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz, sohin der bei Geschäftsabschluss bestehende ordentliche Wohnsitz oder ständige Aufenthalt.

  8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    8.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Auftraggeber oder sonstige Geschäftspartner nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
    8.2. Der Auftraggeber bzw. sonstige Geschäftspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Gerhard Ebner die den Auftraggeber oder sonstigen Geschäftspartner bzw. sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt, als dies zur Erfüllung der Gerhard Ebner übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen ergibt.
    8.3. Die Unwirksamkeit aller oder einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des durch die Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommenden Regelung zu ersetzen.

  9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Auf die in §§ 3, 3a und 30a Konsumentenschutzgesetz geregelten Rücktrittsrechte wird ausdrücklich hingewiesen:
    § 3. KSchG (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
    (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
    (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

  10. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, oder

  11. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, oder

  12. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.
    (4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
    (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu.
    § 3a.